Service public

«Nachgefragt»: Was darf ich im Homeoffice und was nicht?

Die derzeitige «ausserordentliche Lage» wirft Fragen auf und bringt Unsicherheiten. Und das in allen Lebenssituationen, auch in der Arbeitswelt. Aber was gilt eigentlich arbeitsrechtlich in Zeiten von Homeoffice und Social Distancing? Die «Kassensturz»-Redaktion hat bei einer Rechtsexpertin nachgefragt.

Ein Mann sitzt an einem Tisch und arbeitet an seinem Computer.

Die Situation jetzt ist für uns alle nicht mehr easy und funny. Nicht nur unser soziales Leben hat sich verändert, sondern auch unsere Arbeitswelt. Für diejenigen von uns, welche ihre Arbeit von zuhause aus erledigen können, ist Homeoffice angesagt. Das wirft mega viel Fragen auf und bringt auch Ungewissheit. «Kassensturz» hat die gängigsten Fragen dazu beantwortet und wir fassen sie dir hier zusammen:

Muss ich zuhause gleich arbeiten wie im Büro?

Grundsätzlich gilt dein Arbeitsvertrag wie bisher, auch wenn du nun von zuhause aus arbeitest. Wir befinden uns aber jetzt in einer speziellen Situation und darum empfiehlt Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner in der Sendung «Kassensturz», ganz genau mit dem Arbeitgeber abzusprechen, was von dir erwartet und verlangt wird. Zum Beispiel, wann du online und erreichbar sein musst und wann nicht. Ganz wichtig aber: das Arbeitsgesetz gilt auch in dieser Ausnahmesituation.

Wir haben dir übrigens sieben Tipps zusammengefasst, wie du dein Homeoffice am besten gestaltest.

Was ist, wenn ich zusätzliches Equipment zuhause brauche?

Vielleicht ist es so, dass du zum Arbeiten beispielsweise einen zweiten Bildschirm brauchst, einen solchen aber nicht zuhause hast. Wenn du also für das Ausüben deiner Arbeit zusätzliches Equipment brauchst, dann muss dein Arbeitgeber dir dieses zur Verfügung stellen oder er ist dazu verpflichtet, dir bei der Anschaffung die Spesen rückzuerstatten.

Der Arbeitgeber muss mir die Spesen, die beim Ausüben meiner Arbeit anfallen, ersetzen.

Gabriela Baumgartner, «Kassensturz»-Rechtsexpertin

Muss ich als Teil der Risikogruppe noch zur Arbeit?

Nein! In der Verordnung des Bundesrates vom 16. März 2020 wird ganz klar geregelt: Wenn du zu den besonders gefährdeten Personen gehörst, dann musst du nicht mehr an deinen Arbeitsplatz und arbeitest von zuhause aus. Wenn Homeoffice nicht möglich ist, dann muss dein Arbeitgeber dich unter Lohnfortzahlung beurlauben.

Was, wenn mein Arbeitgeber mein Arbeitspensum raufschrauben will?

Es kann dazu kommen, gerade im öffentlichen Dienst, dass dein Arbeitgeber auf dich zukommt und will, dass du dein Arbeitspensum aufstockst. Gegen deinen Willen darf dein Arbeitgeber dein Pensum aber nicht einfach selbst erhöhen, versichert Rechtsexpertin Gabriela. Gegebenenfalls kann dein Arbeitgeber Überstunden von dir verlangen, aber auch da gilt das Arbeitsgesetz. In dem steht ganz klar geregelt, dass dir diese Überstunden als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zumutbar sein müssen. Somit muss da die individuelle Situation betrachtet werden.

Wie werden selbstständig Erwerbende in dieser Zeit entschädigt?

Lösungen dafür werden noch gesucht, konkrete Antworten gibt es noch keine. «Kassensturz» hat sich mit einer Politikerin und drei Politikern vor dem Bundeshaus getroffen und über Lösungsansätze diskutiert. Das Gespräch kannst du in der Sendung nachschauen. «Kassensturz»-Rechtsexpertin Gabriela rät daher allen Selbstständigen, die aktuellen Ausfälle zu dokumentieren. So sind alle Unterlagen griffbereit, wenn eine Lösung gefunden werden sollte.


Fragen und Antworten im Chat

Neben den Fragen, die in der Sendung beantwortet wurden, haben im «Kassensturz»-Chat Expertinnen und Experten aus dem Bereich Arbeitsrecht noch weitere beantwortet. Vielleicht war da auch eine Frage dabei, deren Antwort du brauchst, wir sie aber oben nicht beantwortet haben. Du kannst alles im Protokoll des Chats nachlesen.


Schau dir die ganze «Kassensturz»-Sendung an:


Text: SRG Insider (Quelle «Kassensturz»)
Bild: Colourbox.de

Tags: homeoffice job lockdown rechtsfrage srfkassensturz

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